Satzung –
Neufassung vom
26. April 2023
Satzung
§1 Name, Sitz und Zweck
Der Sportverein führt den Namen SV Eintracht Nordhorn e. V.
Der Verein hat seinen Sitz in Nordhorn und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Osnabrück unter Nr. 13 000 7 eingetragen.
Der Verein ist Mitglied der zuständigen Landes- und Fachverbände und deren Satzungen unterworfen.
Für die Verbandszugehörigkeit zum DFB gilt:
Satzung und Ordnungen des DFB sind in ihrer jeweiligen Fassung für den Verein unmittelbar verbindlich.
Lizenzligavereine gehören dem DFB als außerordentliche Mitglieder an. Aufgrund der unmittelbaren und mittelbaren Zugehörigkeit sind die Bestimmungen des DFB sowie der Regionalverbände verbindlich, insbesondere für
– die Benutzung der Vereinseinrichtungen der Bundesliga, 2. Bundesliga und Regionalliga
– Sanktionen bei Verstößen
– Organentscheidungen des DFB (inkl. §43 DFB-Satzung)Die Unterwerfung unter die Vereinsgewalt des DFB, der Landes- und/oder Regionalverbände erfolgt, um Verstöße verfolgen und sanktionieren zu können.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung, insbesondere durch die Pflege und Förderung des Amateursports.
Der Verein ist selbstlos tätig. Mittel dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Niemand darf durch vereinsfremde Ausgaben oder unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Spenden für soziale Zwecke und Bedürftigkeit sind zulässig. Über Zahlungen entscheidet der Vorstand.
Alle Geschlechterbezeichnungen schließen jeweils alle Geschlechter ein.
„Der SV Eintracht Nordhorn e. V. verurteilt jede Form von Gewalt.“
Gewalt jeder Art kann zu Ausschluss aus dem Verein und Entzug von Lizenzen führen.
§2 Erwerb der Mitgliedschaft
Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden.
Außerordentliches (förderndes) Mitglied können auch juristische Personen sein.
Die Aufnahme erfolgt schriftlich durch den geschäftsführenden Vorstand. Dieser kann seine Zustimmung auf den Geschäftsführer delegieren.
§3 Rechte der Mitglieder
Mitglieder sind berechtigt:
a) das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung auszuüben (ab 16 Jahren)
b) die Einrichtungen des Vereins gemäß den Bestimmungen zu nutzen
c) an allen Veranstaltungen teilzunehmen und Sport in allen Abteilungen aktiv auszuüben
§4 Pflichten der Mitglieder
Mitglieder sind verpflichtet:
a) die Satzungen und Beschlüsse des Vereins und der Verbände zu befolgen
b) nicht gegen Vereinsinteressen zu handeln
c) die festgelegten Mitgliedsbeiträge zu entrichten
§5 Datenschutz
Alle Organe und Funktionsträger beachten die gesetzlichen Datenschutzbestimmungen. Mitglieder stimmen der Speicherung und vereinsinternen sowie verbandsbezogenen Weitergabe personenbezogener Daten zu.
Jedes Mitglied hat das Recht auf
– Auskunft
– Berichtigung
– Sperrung
– Löschung seiner DatenUnbefugte Weitergabe personenbezogener Daten ist untersagt – auch nach Ausscheiden aus dem Verein.
Geburtstage (ohne Jahresangabe) dürfen online veröffentlicht werden, sofern kein Widerspruch erfolgt.Mitglieder stimmen der Veröffentlichung von Bildern und Namen in Print- und Onlinemedien zu.
§6 Ehrenmitgliedschaft
Verdiente Personen können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
Ehrenmitglieder haben alle Rechte, sind aber beitragsfrei.
§7 Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluss.
Austritt ist zum 30. Juni oder 31. Dezember möglich, wenn er schriftlich bis 15. Mai bzw. 15. November eingeht.
Ausschluss durch Vorstand ist möglich bei:
a) Beitragsrückstand von mehr als einem Jahresbeitrag trotz Mahnung
b) schwerem Verstoß gegen Vereinsinteressen oder grob unsportlichem Verhalten
Der Ausschluss erfolgt per Einschreiben. Vorher muss eine Stellungnahme ermöglicht werden.
§8 Beiträge
Beiträge werden vom Vorstand festgesetzt. Beitragsermäßigungen oder Erlass entscheidet der geschäftsführende Vorstand.
Generelle Änderungen bedürfen der Mitgliederversammlung.
Abteilungen können Spartenbeiträge erheben. Niedrigere Beiträge bedeuten geringere Zuweisungen, höhere Beiträge werden voll an die Abteilung weitergegeben.
§9 Stimmrecht und Wählbarkeit
– Stimmberechtigt ab 16 Jahren
– In Abteilungen: ab 14 Jahren bei abteilungsinternen Wahlen
– Stimmrecht nur persönlich
– Wählbar sind volljährige, geschäftsfähige Mitglieder
§10 Vereinsorgane
Organe sind:
a) Mitgliederversammlung
b) geschäftsführender Vorstand
c) erweiterter VorstandTätigkeit ist ehrenamtlich. Ehrenamtspauschalen sind möglich.
§11 Mitgliederversammlung
– Oberstes Organ des Vereins
– Jährliche Jahreshauptversammlung
– Außerordentliche Versammlung: wenn Vorstand beschließt oder 1/10 der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beantragt
Einladung über vereinsinterne Medien (Homepage, Aushang). Frist: mind. 14 Tage.
Tagesordnung:
a) Bericht des Vorstandes
b) Kassenbericht + Rechnungsprüfung
c) Entlastung des Vorstandes
d) Wahlen
e) Anträge
Beschlussfassung mit einfacher Mehrheit. Satzungsänderungen: 2/3 Mehrheit.
Dringlichkeitsanträge nur bei 2/3-Mehrheit; Satzungsänderungen sind davon ausgeschlossen.
Geheime Abstimmungen: wenn 10 % der Anwesenden es verlangen.
§12 Vorstand
Zusammensetzung:
– Geschäftsführender Vorstand (mind. 3 Personen, wählt Sprecher)
– Erweiterter Vorstand: Geschäftsführer, Abteilungsvertreter, Jugendleiter
Vorstand gem. § 26 BGB: geschäftsführender Vorstand
Vertretungsberechtigt: jeweils zwei gemeinsam
§13 Rechte und Pflichten des Vorstandes
Der Vorstand führt die Geschäfte, koordiniert die Organe und kann Ausschüsse bilden.
Es wird eine Geschäftsordnung erstellt.
§14 Fachabteilungen
Abteilungsleiter werden von den Abteilungen gewählt und durch Mitgliederversammlung bestätigt.
Abteilungen können Aufnahme- und Abteilungsbeiträge erheben – mit Zustimmung des Vorstandes.
§15 Protokollierung
Alle Beschlüsse sind zu protokollieren und vom geschäftsführenden Vorstand sowie Protokollführer zu unterschreiben.
Einladungen und Protokolle können per E-Mail versendet werden.
§16 Wahlen
Amtszeit: 2 Jahre. Wiederwahl möglich.
Ämter bleiben bis zur Neuwahl besetzt.
§17 Rechnungsprüfer
– Zwei Prüfer + ein Ersatzmann
– Amtszeit: 2 Jahre
– Keine Vorstandsmitgliedschaft erlaubt
– Prüfung der Jahresrechnung und Bericht an die Mitgliederversammlung
§18 Auflösung des Vereins
Auflösung nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung möglich.
Einberufung, wenn
a) Vorstand mit 3/4 Mehrheit beschließt, oder
b) 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich fordern
Erste Versammlung beschlussfähig bei 50 % Anwesenheit.
Auflösung: 3/4-Mehrheit. Abstimmung namentlich.
Bei Nichterreichen der Quote: zweite Versammlung ohne Mindestanzahl.
Bei Auflösung oder Zweckwegfall fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Nordhorn, ausschließlich zur Förderung des Sports.
Nordhorn, 20. November 2023